Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ohne eigene Kostenbeteiligung
Gemäß § 40 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Deutschland haben Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Wir arbeiten seit 2022 eng mit unseren Kunden zusammen, um hervorragenden Service und Produkte anzubieten, die Ihren Alltag optimieren. Die Zufriedenheit der Kunden ist unser langfristiges Ziel und wir tun alles, um ihre Erwartungen zu übertreffen.
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Anspruchsberechtigte: Pflegebedürftige Personen, die mindestens den Pflegegrad 1 haben, können Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegehilfsmittel haben.
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Art der Leistungen: Die Leistungen umfassen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Einmalunterlagen und ähnliche Produkte.
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Antragsverfahren: Der Anspruch auf diese Leistungen muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Keine bürokratischen Vorgänge. Wir übernehmen die Antragsstellung und die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse.